

Rückerstattung der Stromsteuer (SpaEfV) - Zollformular 1449
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können einen sogenannten "Spitzenausgleich" gem. § 10 StromStG und § 55 EnergieStG beantragen. Die ca. 25.000 betroffenen Unternehmen müssen sich im Gegenzug von 2013 bis 2022 verpflichten ein Energiemanagementsysteme (EnMS) einzurichten. Für die Jahre bis 31.12.2014 galt eine Übergangsregelung, bei der Unternehmen nachweisen mussten, dass mit der Einführung eines EnMS-Systems (ISO 50001, EMAS, Alternatives System> SpaEfV 31.07.2013) zumindest begonnen wurde.
Der Nachweis zur Erstattung der Stromsteuer erfolgt durch einen DAkkS-akkreditierten und für die ISO 50001 zugelassenen Zertifizierer.
Die Frist 31.12. ist jeweils strikt zu beachten.
Spitzenausgleich Rückerstattung Stromsteuer SpaEfV
Verfahrensvereinfachungen SpaEfV möglich
für bestehende Systeme können ab 2016 Verfahrensvereinfachungen angewendet werden, sofern keine wesentlichen Änderungen der Unternehmensstruktur, Wechsel der EN-Träger oder Verbräuche oder Neuimplementierung erfolgt sind. Anstelle des jährlichen Audits kann eine zweijähige Intervall-Methode in Anspruch genommen werden, bei der sich Dokumenten-prüfung und Vor-Ort Audit abwechseln.
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